S A T Z U N G
Oldtimer- und
Landmaschinenfreunde Schwarzbachtal
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Status, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittel, Verwendung
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
§ 6 Beitragspflicht, Mitgliedsbestätigung, Rechte und
Pflichten
§ 7 Haftung des Vereins
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
§ 1
Name, Sitz,
Status, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Oldtimer und
Landmaschinenfreunde Schwarzbachtal“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Humboldtstraße 46, 74915
Waibstadt.
- Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht
Sinsheim/Elsenz eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziel
des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von
Kulturwerten des landwirtschaftlichen Brauchtums, insbesondere die
Restaurierung, Erhaltung, Pflege und Ausstellung von historischer,
erhaltenswerter Landtechnik. Allen Generationen, insbesondere der Jugend soll
dadurch vermittelt werden, wie in vergangenen Zeiten die Landbevölkerung
arbeitete.
- Der Satzungszweck wird im besonderen dadurch
verwirklicht, dass die Wirkungsweise historischer Landtechnik erforscht und
diese einer breiten Öffentlichkeit durch Ausstellungen und Vorführungen
zugänglich gemacht werden. Hiermit soll auf den Erfinder- und Pioniergeist
früherer Generationen hingewiesen und das Interesse an Brauchtum, Technik- und
Sozialgeschichte geweckt werden.
- Besondere historische Stücke können Museen als Leihgabe
für Ausstellungen, zur Verfügung gestellt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit, Mittel, Verwendung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Kostenersatz erfolgt nur bei vorherigem, mehrheitlichen Beschluß durch
den Vorstand und Kostenzusage.
§ 4
Erwerb der
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche sowie
juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen und den Zielen
des Vereins zustimmen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des
Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
an den Verein zu richten.
- Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke
besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Ehrenmitglied
ist von Vereinsbeiträgen zu befreien.
§ 5
Verlust der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt b) durch
Ausschluß c) durch Tod.
- Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung gegenüber
dem Vorstand des Vereins zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich.
- Der Ausschluß kann erfolgen, wenn
a.)
ein Mitglied dem Zweck und dem Ziel oder den Beschlüssen des Vereins in
grober Weise zuwiderhandelt, oder
b.)
ein Mitglied sich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vereinszwecken
unehrenhaft verhält, oder eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens
schuldig macht, oder
c.)
ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung, trotz zweimaliger, schriftlicher
Mahnung, im Verzug ist.
- Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist dem
Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
- Gegen den Beschluß kann der Betroffene binnen eines
Monats beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde
entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung durch ¾ Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
§ 6
Beitragspflicht, Mitgliedsbestätigung, Rechte und Pflichten
- Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen
Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung
festgelegt werden.
- Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist von der
Zahlung des ersten Vereinsbeitrages abhängig. Der Mitgliedsjahresbeitrag ist
auch im Falle einer Kündigung, für das laufende Jahr, ohne Kürzung zu
entrichten.
- Jedes Vereinsmitglied erhält eine Mitgliedsbestätigung.
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der
Mitglieder gegenüber dem Verein ist der Sitz des Vereins. Gerichtsstand ist
das für den Verein zuständige Amtsgericht.
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinseinrichtungen
zu nutzen und darf, bei allen Veranstaltungen des Vereins, aktiv oder passiv
mitwirken.
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen
des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegen steht.
§ 7
Haftung des Vereins
- Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht,
a)
für Unfälle und Schäden, die diese im Rahmen von Restaurierungsarbeiten,
Benutzung von Fahrzeugen jeglicher Art, bei Veranstaltungen, Festen und Umzügen
und bei der Benutzung vom Vereinseinrichtungen oder vereinseigenem Gerät,
erleiden oder herbeiführen,
b)
für alle, auf vom Verein benutzten Grundstücken oder in
Vereinseinrichtungen und angemieteten Räumen abhanden gekommene oder beschädigte
Gegenstände, Geräte oder Fahrzeuge, sofern nicht gegenteiliges ausdrücklich
vorher schriftlich zugesagt wurde,
c)
auch dann nicht, wenn ein Mitglied auf Wunsch des Vereins an einer
Veranstaltung teilnimmt.
- Jedes Mitglied muß die von ihm, für Vereinszwecke
benutzten Fahrzeuge, gemäß den
Bestimmungen
halten.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a)
dem ersten Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Schriftführer
d)
dem Schatzmeister (Kassier)
e)
dem Jugendwart
f)
dem 1. Beisitzer
g)
dem 2. Beisitzer
Erweiterte Vorstandschaft
h)
Technischer Ausschuß
i)
Seniorenvertreter
j)
Medienvertreter
k)
Vergnügungsausschuß
l)
Kassenprüfer
- Die Zusammenlegung von zwei Vorstandsämtern ist
zulässig, außer bei den Ämtern a, b + d. Frei werdende Ämter können bis zu
nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes, auch
kommissarisch an interessierte Mitglieder vergeben werden.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl
im Amt.
- Der Vorstand führt den Verein in allen Angelegenheiten,
nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter
Einhaltung der Satzung und Ordnung. Bei Abstimmungen entscheidet bei
Stimmengleichheit, die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB
sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt bei
Verhinderung den 1. Vorsitzenden. Der Verhinderungsfall ist anzuzeigen. Für
die verbindliche Vertretung nach außen muß ein Auftrag der Vereinsorgane
vorliegen.
- Alle Vorstandämter sind Ehrenämter
- Ein Vorstandsmitglied kann kein Amt im Vorstand eines
anderen Vereins annehmen und ausüben, der die gleichen Zwecke gemäß § 2 dieser
Satzung verfolgt. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eine Ausnahme
zulassen.
- Über Vorstandsitzungen ist vom Schriftführer oder bei
dessen Verhinderung, von einem Vorstandsmitglied Protokoll zu führen und vom
Protokollführer sowie einem weiteren Vorsandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich
mindestens einmal im ersten Quartal stattzufinden.
- Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat
mit der Tagesordnung über das Nachrichtenblatt und der Rhein-Neckar-Zeitung
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Überregional wohnende
Mitglieder werden angeschrieben.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
muß mindestens die folgenden Punkte enthalten: 1. Eröffnung der Versammlung 2.
Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Berichte des Vorstandes 4. Bericht des
Kassenprüfers 5. Entlastung des Vorstandes 6. Sonstige Anträge 7.
Verschiedenes
- Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
können von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Die Anträge müssen
mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden
eingegangen sein. Über die Abhandlung von mündlichen Anträgen entscheidet der
Vorstand.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende
Mitglied über 16 Jahren eine Stimme, bei juristischen Personen, der
Vertretungsberechtigte. Schriftliche Stimmgabe und Stimmübertragungen sind
unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Erscheinen von ¼ aller
Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand muß zu 2/3 anwesend sein. Bei
Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in
der die Beschlussfähigkeit mit den erschienenen Mitgliedern zulässig ist.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet regelmäßig mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgerechnet, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Stimmenmehrheit aller
Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über: a) Satzungsänderung. b)
Änderung des Vereinszwecks
- Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch
Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn ¼ der anwesenden
Mitglieder solche durch Akklamation verlangt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand einzuberufen wenn: a) der Vorstand dies für notwendig erachtet b)
ein Drittel Vereinsmitglieder dies schriftlich begehrt c)
Dringlichkeitsanträge vorliegen.
- Über Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder bei dessen Verhinderung
von einem Vorstandsmitglied Protokoll zu führen und vom Protokollführer sowie
vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 11
Kassenprüfer
- Der Verein hat zwei Kassenprüfer.
- Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben einmal im Jahr, vor der
Mitgliederversammlung, Buchführung, Vermögensplan und Kasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand haben.
§ 12
Auflösung des
Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist die
Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich. Auch hier können die nicht
erscheinenden Mitglieder schriftlich abstimmen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins ernennt die
Mitgliederversammlung die Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung beschließt,
nach Maßgabe des §3 dieser Satzung, über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Dieses soll einem deckungsgleichen Verein, oder einem Museum angeboten werden.
- Bei seiner Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins,
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen des Vereins zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des für den Verein
zuständigen Finanzamts, über die steuerbegünstigte Verwendung des Vermögens
ausgeführt werden.
§ 13
Inkrafttreten
der Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Tag der Errichtung der Satzung: 08. Dezember 1997/30.
Dezember 1997, 31. Januar 1998.
Eingetragen am 14.
April 1998 in das Vereinsregister-Karteiblatt VR Nr. 620 unter laufender Nr. 1
beim Amtsgericht Sinsheim.
zurück